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"Goldener Handschlag": Kein Anspruch auf Abfindung

"Goldener Handschlag": Kein Anspruch auf Abfindung Wer sich mit seiner Kündigung nicht abfinden will, tut es nach einer Abfindung dann oft doch. Die Abfindung macht es dem Arbeitnehmer leichter, den Betrieb zu verlassen, in dem ihn... zum Artikel 12.10.2009, 17:20Verstoß melden

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MsSoFi Persönliche Nachricht schicken | 3 Beiträge

Verwunderlich der Artikel und korrekt wiedergegeben was in den deutschen Arbeitsgesetzen steht ist es auch nicht.

Wenn ein Unternehmen einen Mitarbeiter "nicht mehr haben will", dieser sich jedoch nichts zuschulden kommen lässt, ist eine Kündigung im Grunde ausgeschlossen. In diesem Falle kann lediglich ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, der für den betroffenen Mitrbeiter mit einer entsprechenden Abfindung schmackhaft gemacht wird.

Bei den Kündigungsarten ist weiterhin zu unterscheiden zwischen Kündigungen mit Gründen, die
1. in der Person des Arbeitnehmers (bspw. langanhaltende oder häufig wiederkehrende Krankheit),
2. in dem Verhalten des Arbeitnehmers (bspw. regelmäßige Unpünktlichkeit oder grobe Verletzung seiner Arbeitspflichten)
3. betriebsbedingt sind (schwierige wirtschaftliche Sitution - diese ist jedoch nachzuweisen)

In den ersten beiden Fällen steht dem gekündigten Arbeitnehmer keine Abfindung zu.
Lediglich im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Und das ist gesetzlich durchaus festgeschrieben.
§ 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz) sagt: "Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse [...] und erhebt der Arbeitnehmer [...] keine Klage (Kündigungsschutzklage), hat der Arbeitnehmer [...] Anspruch auf eine Abfindung."
In Gänze nachzulesen im Kündigungsschutzgesetz, hier zur besseren Verständlichkeit abgekürzt.

Demnach stimmt es definitiv nicht, dass nicht jedem gekündigten Mitarbeiter bzw. wie hier beschrieben abhängig vom Betrieb und dessen wirtschaftlicher Situation eine Abfindung zusteht. So lange es sich um betriebsbedingt Kündigungen handelt ist die Abfindungsregelung im Gesetz geregelt.

MfG

rene1706 Persönliche Nachricht schicken | 2 Beiträge

sorry, aber im Artikel wurde nur erwähnt das es zur Höhe der Abfindung keine gesetzliche Regelung gibt, somit ist die Aussage schon korrekt. Was sogar bedeuten würde das bei Zahlung von 1 Cent das Gesetz so wie es ausgelegt werden kann korrekt umgesetzt wäre!

MsSoFi Persönliche Nachricht schicken | 3 Beiträge

Tut mir leid, da muss ich ebenfalls widersprechen und meinem ersten Kommentar etwas hinzufügen.
Selbstverständlich ist die Höhe der Abfindung gesetzlich festgeschrieben.

So in §1a Satz 2 KSchG:

"Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses."

Dies gilt allerdings nur bei betriebsbedingten Kündigungen.
Die Höhe der Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag ist natürlich frei verhandelbar - so fern sich beide Parteien einigen.

hapeal Persönliche Nachricht schicken | 1 Beitrag

Das ist so nicht ganz richtig. Auch bei betriebsbedingten Kündungen hat der Arbeitnehmer nicht einen generellen Anspruch auf Abfinung. Wer in seinem Kommentar sich auf den § 1a desKündigungschutzgesetzes beruft, sollte auch den zweiten Satz zitieren, denn dort heist es: "Der Anspruch setzt den hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann". Das heißt, stehr dieser Hinweis nicht im Kündigungsschreiben, gibt es zunächst nicht. Dann hilft nur noch der Gang vor das Arbeitsgericht.

AndreasEB Persönliche Nachricht schicken | 1 Beitrag

Hier ist doch eine Klarstellung erforderlich:
Leider ist die falsche Meinung weit verbreitet, dass man bei einer betriebsbedingten Kündigung einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung hätte.
Das ist aber definitiv nicht so!
Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung und man kann auch keine Klage zur Durchsetzung einer Abfindung erheben. Man kann nur Klage gegen die Kündigung selbst einreichen und wenn diese Erfolg verspricht (weil Sozialkriterien nicht richtig angewandt wurden), sich mit dem Arbeitgeber auf eine Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags einigen.
Nur wenn im Kündigungsschreiben gleich eine Abfindung angeboten wird, dann hat man natürlich einen Anspruch darauf. Nur dann.
Aber nochmal: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht.

Radwanderer09 Persönliche Nachricht schicken | 478 Beiträge

Warum eigentlich Abfindungen? Ein Angestellter muss für seine Leistung ordentlich entlohnt werden. Er erbringt eine Leistung und erhält dafür Lohn. Die übertriebenen Kündigungsschutzregeln verhindern Neueinstellungen und sollten bei diesen nicht mehr gelten.

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